Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wittmannoil GmbH
I. Allgemein
1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über von der Fa. WITTMANNOIL GmbH (nachstehend Fa. WITTMANNOIL) auszuführende Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende oder von den Bedingungen der Fa. WITTMANNOIL abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen der Fa. WITTMANNOIL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen abweichender Bedingungen unseres Geschäftspartners die Lieferungen der Geschäftspartner vorbehaltlos ausführen.
2. Soweit in den Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern der erkennbare Wille vorhanden war, in Zukunft weiter regelmäßig Geschäfte abzuwickeln, gelten die Bedingungen der Fa. WITTMANNOIL, die bisher verwendete Bedingungen ersetzen, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
3. Die Fa. WITTMANNOIL und ihre Geschäftspartner sind sich darüber einig, dass alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, in dem diese Bestimmungen einbezogen sind, getroffenen Regelungen zum Vertragsschluss und zur Ausführung dieses Vertrages derzeit im vorliegenden Vertragswerk schriftlich niedergelegt sind. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne § 310 Abs. 1 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes im Rahmen gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit handeln.
4. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass Mitarbeiter der Fa. WITTMANNOIL mit Ausnahme des Geschäftsführers nicht berechtigt sind, von diesem Vertrag abweichende Individualvereinbarungen zu treffen.
II. Angebot und Vertragsschluss, Preisgleitklausel
1. Nur die Geschäftsführung der Fa. WITTMANNOIL ist vertretungsberechtigt zur Abgabe bindender Anträge im Sinne des § 145 BGB Angebote anderer Mitarbeiter sind stets freibleibend und unverbindlich.
2. Die Fa. WITTMANNOIL kann auch nach Vertragsabschluss von diesem zurücktreten, wenn Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner durchgeführt oder versucht worden sind. Die Tatsache, dass solche Maßnahmen nicht durchgeführt werden, wird hiermit zur Geschäftsgrundlage gemacht.
3. Sollte die Ware nach Vertragsschluss mit Mineralölsteuer, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist die Fa. WITTMANNOIL auch im Falle einer Festpreisvereinbarung berechtigt, den Kaufpreis entsprechen dem Anteil der erhöhten vorgezeichneten Abgaben zu erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die neue Belastung oder Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Darüber hinaus gilt das Vorstehende, wenn sich andere auf den Vorprodukten oder Rohstoffen liegende Belastungen um mehr als 5 Prozent erhöhen. Das gleiche Recht steht der Fa. WITTMANNOIL zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände Mehrkosten für die Versorgung ihrer Standorte bzw. für die Belieferung der vom Käufergewünschten Empfangsstellen entstehen, die die bisherigen Kosten um 5 Prozent übersteigen. Auch in diesem Falle können die Kosten anteilsmäßig erhöht werden. Sofern durch die vorstehend beschriebenen Erhöhungen sich der Gesamtpreis um mehr als 10 Prozent erhöht und die Fa. WITTMANNOIL trotz Rücktrittsdrohung des Vertragspartners auf der Erhöhung beharrt, ist der Vertragspartner zum Rücktritt durch schriftliche Erklärung berechtigt.
4. Bei Minderabnahme wird der für die abgenommene Menge gültige Tagestaffelpreis berechnet. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch dir Fa. WITTMANNOIL mit Hilfe von geeichten Messvorrichtungen. Bei Abholungen des Käufers ist für die Mengenfeststellung das beim Abgangslager oder der Raffinerie durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend und Grundlage der Berechnung.
5. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus und ohne Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet.
6. Der Kaufvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware widerrufen werden. Der Widerruf ist nur zu lässig, wenn die Ware in einen leeren gereinigten Tank gefüllt wurde und es damit nicht zur Vermischung mit Restmengen kommen konnte. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
7. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen ( Zahlungsverzug aus vorhergegangen Lieferungen, nicht termingerechte Einlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder hierfür Sicherheit geleistet hat.
III. Zahlung, Verzug
1. Im Falle der Vereinbarung der Zahlung durch Bankeinzug oder Abbuchung ist der Vertragspartner verpflichtet, im Falle einer Rücklastschrift mangels Deckung nicht nur die angefallenen Bankkosten, sondern auch die der Fa. WITTMANNOIL entstandenen Kosten für Bearbeitung zu ersetzen. Sofern eine Rücklastschriftbearbeitung erforderlich wird, schuldet der Geschäftspartner der Fa. WITTMANNOIL pauschalen Ersatz des Verzugsschadens beziehungsweise des durch Nichteinhaltung von Vertragspflichten entstandenen Schadens in Höhe von € 15.- pro Einzelfall. Sofern der Geschäftspartner nachweist, dass ein geringerer Kostenaufwand entstanden ist, schuldet er lediglich den von ihm nachgewiesenen, tatsächlichen entstandenen Schadenersatz.
2. Darüber hinaus ist die Fa. WITTMANNOIL berechtigt, ohne Nachfristsetzung von allen darüber hinaus bestehenden Kaufverträgen, auch von solchen, bei denen ein Zahlungsverzug noch nicht vorliegt, zurücktreten, wobei Schadensersatzansprüche vorbehalten bleiben. Die Fa. WITTMANNOIL kann, sofern eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners droht ungeachtet entgegenstehender Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen, sonstige Forderungen sofort fällig stellen.
3. Unsere Angestellten oder Vertreter haben generell keine Inkassovollmacht. Die Übergabe von Bargeld, Schecks, Wechseln oder sonstigen Zahlungs-
beziehungsweise Überweisungsträgern an Angestellte oder Vertreter hat nur dann Erfüllungswirkung, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht der Fa. WITTMANNOIL, unterzeichnet von der Geschäftsleitung, vorlegen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Fa. WITTMANNOIL aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der Fa. WITTMANNOIL die folgenden Sicherheiten gewährt.
1.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. WITTMANNOIL. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Soweit die Ware nach Lieferung nicht mit fremder Ware vermischt wird, geht das Eigentum daran erst dann an den Vertragspartner über, wenn sämtliche Verbindlichkeiten einschließlich solcher aus etwaigen Wechseln, erfüllt sind, welche die Fa. WITTMANNOIL aus ihren Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Vertragspartner hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Fa. WITTMANNOIL zustehenden Saldoforderung. Soweit die von der Fa. WITTMANNOIL gelieferte Ware mit anderen Waren vermischt, vermengt oder verbunden wird, tritt der Vertragspartner den durch Vermischung, Vermengungen oder Verbindungen entstandenen Warenbestand hiermit an. Der Vertragspartner wird die Ware für die Fa. WITTMANNOIL verwahren, bis sie abgerufen bzw. abgeholt wird.
1.2 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er ist berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Vertragspartner zu übereignen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Vertragspartner hiermit im voraus alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an die Firma WITTMANNOIL ab. Die Fa. WITTMANNOIL nimmt die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner ist auf Verlangen der Fa. WITTMANNOIL verpflichtet, Schuldner zu benennen und die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1.3 Übersteigt der Wert der Fa. WITTMANNOIL abgetretenen Sicherheiten die Forderungen, die sie insgesamt gegen den Vertragspartner hat, um mehr als 30 %, so ist die Fa. WITTMANNOIL auf Verlangen des Vertragspartners zur Rückübertragung des überschließenden Teils des Sicherungsgutes oder der Forderungen verpflichtet.
2. Der Vertragspartner hat den Zugriff Dritter auf die im Eigentum bzw. Miteigentum der Fa. WITTMANNOIL stehenden Waren sofort mitzuteilen. Er hat Dritte unverzüglich auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen.
3. Soweit aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen oder aus anderen Rechtsgründen die Fa. WITTMANNOIL Eigentümerin von Waren ist, die sich im umfriedeten Besitztum des Vertragspartners befinden, erklärt dieser hiermit dass er der Fa. WITTMANNOIL unwiderruflich gestattet, sein umfriedetes Besitztum zu betreten, um ihr Eigentumsrecht durch Wegnahme auszuüben. Das Recht zur Wegnahme entsteht spätestens nach erfolgloser Mahnung bei Zahlungsverzug. Die Parteien sind sich einig, dass aufgrund dieser Vereinbarung de Fa. WITTMANNOIL ein gegenüber dem hausrecht höherrangiges Recht besitzt, um ihr Eigentumsrecht wahrzunehmen. Damit ist auch ungeachtet der obigen unwiderruflichen Einwilligung das Betreten des umfriedeten Besitztums des Vertragspartners rechtmäßig.
2. Der Vertragspartner hat der Fa. WITTMANNOIL vorbehaltlich der Geltendmachung sonstiger Schadenersatzansprüche als Ersatz des Schadens, der durch das Erfordernis der Abholung der Ware entstanden ist, eine Kostenpauschale in Höhe von 75,- € pro _Stunde zu ersetzen. Insoweit steht dem Vertragspartner der Nachweis offen, dass der Fa. WITTMANNOIL geringere Kosten für Abholung entstanden sind.
V. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadenersatz
1. Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seine Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit im Rahmen eines Kaufvertrages ein Mangel der Kaufsache vorliegt ist der Geschäftspartner nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Fa. WITTMANNOIL verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gekaufte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, oder dass die verkauft Ware sich mit bei unserem Geschäftspartner bereits vorhandenen Warenbestand, der nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist, vermischt oder vermengt hat.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Geschäftspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Für Schadenersatz haftet die Fa. WITTMANNOIL nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter der Fa. WITTMANNOIL, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit der Fa. WITTMANNOIL keine vorsätzlichen Vertragsverletzungen angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Fa. WITTMANNOIL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch ihr Mitarbeiter schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Geschäftspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens der Leistung zusteht, ist die Haftung der Fa. WITTMANNOIL auch im Rahmen von Ziffer3. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt, soweit gesetzlich zulässig, 5 Jahre , gerechnet nach Lieferung der mangelhaften Sache.